Pressemitteilung

Pressemitteilung der CSSF zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Pressemitteilung 24/15

Die CSSF weist darauf hin, dass die folgenden Institute, Verbrauchern, die dies beantragen, gemäß Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Juni 2017 über Zahlungskonten, Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen eröffnen müssen:

  • Banque et Caisse d’Epargne de l’Etat, Luxembourg,
  • Banque Raiffeisen,
  • BGL BNP Paribas,
  • POST Luxembourg.

Zusätzlich hat sich auch die Banque Internationale à Luxembourg dazu entschieden, Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anzubieten.

Verbraucher mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Europäischen Union, einschließlich derjenigen Verbraucher, die keine Aufenthaltserlaubnis haben, deren Abschiebung jedoch aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht möglich ist, haben das Recht, bei den obengenannten Instituten ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen und sind berechtigt, dieses Konto unabhängig von ihrem Wohnsitz zu nutzen.

Das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen muss den Verbrauchern ermöglichen, folgende Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können:

  • Dienste, die sämtliche zur Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge ermöglichen;
  • Dienste, die die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto ermöglichen;
  • Dienste, die innerhalb der Europäischen Union Barabhebungen von einem Zahlungskonto an einem Schalter sowie an Geldautomaten während und außerhalb der Öffnungszeiten der betreffenden Institute ermöglichen;
  • Ausführung folgender Zahlungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union:
    • Lastschriften;
    • Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten, einschließlich Online-Zahlungen;
    • Überweisungen einschließlich Daueraufträge an Terminals und Schaltern, soweit vorhanden, oder über das Online-System der betreffenden Institute[1].

Institute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, können einen Antrag auf Eröffnung eines solchen Kontos ablehnen, wenn der Verbraucher bereits ein Zahlungskonto, welches ihm ermöglicht, die oben aufgeführten Dienstleistungen zu nutzen, in Luxemburg besitzt (es sei denn, der Verbraucher erklärt, dass er darüber informiert wurde, dass das bestehende Konto geschlossen werden soll).

Ein Antrag auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen kann auch dann abgelehnt werden, wenn der Verbraucher bei der Eröffnung des Kontos falsche oder irreführende Angaben macht oder wenn das Institut, bei welchem die Kontoeröffnung beantragt wurde, den begründeten Verdacht hegt, dass das Zahlungskonto für einen rechtswidrigen Zweck verwendet werden wird.

Institute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, müssen ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang des vollständigen Antrags, entweder das Konto eröffnen oder den Eröffnungsantrag entsprechend ablehnen.

Im Falle einer Ablehnung der Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen hat das betroffene Institut den Verbraucher in der Regel sofort über seine Entscheidung sowie die Gründe der Ablehnung zu informieren, vorausgesetzt, dass die Übermittlung dieser Informationen der nationalen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder dem geänderten Gesetz vom 12. November 2004 über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nicht entgegensteht.

Die oben genannten Institute informieren den Verbraucher über das Verfahren, welches eingehalten werden muss, um die Ablehnung anzufechten sowie über das Recht, sich bei Anfechtung der Ablehnung an die CSSF wenden zu können. In diesem Zusammenhang übermitteln die Institute auch die erforderlichen Informationen zur Kontaktaufnahme mit der CSSF.

Ein Verbraucher kann sich auch dann an die CSSF wenden, wenn er der Ansicht ist, dass sein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen vom betroffenen Institut rechtswidrig gekündigt worden ist. Die zulässigen Gründe für die Schließung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen sind in Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2017 über Zahlungskonten aufgeführt.

Die vollständigen Informationen können den nachstehenden Links entnommen werden, welche auf das Gesetz vom 13. Juni 2017 über Zahlungskonten verweisen:

1 Der Begriff „betreffende Institute“ bezeichnet gemäß Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 2017 über Zahlungskonten Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe iii des geänderten Gesetzes vom 10. November 2009 über Zahlungsdienste (gemeint ist in Luxemburg die POST Luxembourg), die in Luxemburg Dienstleistungen anbieten.