Letzte Aktualisierung 9. Februar 2022

Anlegerentschädigung

Übersicht

    Das Système d’indemnisation des investisseurs Luxembourg (SIIL, Luxemburger Anlegerentschädigungssystem) schützt berechtigte Kunden von Wertpapierfirmen und Banken. Es schützt außerdem berechtigte Kunden von Verwaltungsgesellschaften und Verwaltern alternativer Investmentfonds, deren Zulassung sich auf die Erbringung von Dienstleistungen zur Verwaltung von Anlageportfolios auf individueller und diskretionärer Basis erstreckt. Diese Unternehmen sind Mitglieder des SIIL.

    Einlagen werden nicht vom SIIL sondern vom Fonds de garantie des dépôts Luxembourg (FGDL, Luxembourg Deposit Guarantee Fund) gedeckt. Im Falle des Ausfalls eines Mitglieds des SIIL fallen Finanzinstrumente wie z.B. Wertpapiere, die im Namen von Kunden gehalten werden, nicht in den Insolvenzpool und müssen an Kunden zurückgegeben werden. Es ist jedoch möglich, dass einige dieser Finanzinstrumente fehlen, z.B. aufgrund von Betrug oder Verwaltungsnachlässigkeit.

    Deckung

    In diesem Fall deckt der SIIL die Entschädigung von Kunden bis zu einem Betrag von 20.000 Euro pro Person und Unternehmen. Die Entschädigung der Kunden muss so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Feststellung des Betrags und des Erstattungsanspruchs erfolgen.

    Um von der SIIL-Garantie zu profitieren, müssen sich geschädigte Kunden an die Postanschrift

     

    Protection des déposants et des investisseurs

    CSSF

    L-2991 Luxembourg

     

    oder per E-Mail (cpdi@cssf.lu) an den SIIL wenden, und dies innerhalb von 10 Jahren nach dem Datum an dem die CSSF feststellt, dass die Gesellschaft nicht mehr in der Lage zu sein scheint, ihren Verpflichtungen aus Anlegerforderungen nachzukommen, oder wenn das Tribunal d’arrondissement (Bezirksgericht) in Luxemburg, das in Handelssachen tätig ist, ein Zahlungsmoratorium oder die Liquidation der angeschlagenen Gesellschaft angeordnet hat. Es ist zu beachten, dass der SIIL den Marktwertverlust von Finanzinstrumenten nicht absichert.

    Gemeinsame Investitionstätigkeiten

    Der SIIL berücksichtigt bei der Berechnung der Deckung die jeweiligen Kundenanteile. Mangels besonderer vertraglichen Regelungen werden die Forderungen zu gleichen Teilen auf die Kunden verteilt.

    Ansprüche im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Anlagegeschäft, bei dem mindestens zwei Personen in ihrer Eigenschaft als Aktionäre einer Gesellschaft, eines Mitglieds eines Verbandes oder einer ähnlichen Gruppe ohne Rechtspersönlichkeit Rechte haben, sind bei der Berechnung der Entschädigung so zu gruppieren und zu behandeln, als ob sie aus einer Investition eines einzelnen Anlegers resultieren würden, und nur eine Entschädigung ist unter der Deckung zu zahlen.

    Ausschlüsse

    Artikel 195 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 über den Ausfall von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen listet im Detail die Forderungen aus Anlagegeschäften auf, die von jeglicher Deckung durch den SIIL ausgeschlossen sind.

    Im Wesentlichen ist darauf hinzuweisen, dass der SIIL nicht für professionelle und/oder institutionelle Anleger wie OGAW oder Finanzinstitute, andere juristische Personen als KMU, Anleger, die direkt oder indirekt mit dem Scheitern des SIIL-Mitglieds in Verbindung stehen, oder Personen, die wegen einer Straftat im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verurteilt wurden, gilt.

    Das Rundschreiben CSSF-CPDI 16/02 klärt den Begriff des Finanzinstituts.

    Dokumentation

    Gesetze, Verordnungen, Richtlinien

    Rundschreiben