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Sollte ein Kreditinstitut zum Beispiel infolge eines Konkurses oder einer Insolvenz nicht mehr in der Lage sein, die Einlagen der Kunden zurückzuzahlen, so ist der Kunde grundsätzlich über eine Einlagensicherung abgesichert.
In Luxemburg ist der Fonds de garantie des dépôts Luxembourg (FGDL, Einlagensicherungsfonds Luxemburg) zur Erstattung der Einleger zuständig. Die maximale Deckungssumme der Garantie beträgt EUR 100.000 pro Person und Kreditinstitut, wobei in Ausnahmenfällen auch eine höhere Erstattungssumme ausbezahlt wird.
Finanzinstrumente, wie Wertpapiere, die im Auftrag von Kunden gehalten werden, werden jedoch von einem anderem Schutzschirm gedeckt, namentlich dem Système d’indemnisation des investisseurs Luxembourg (SIIL, Anlegerentschädigungssystem Luxemburg). Es ist zu beachten, dass eine Forderung nicht gleichzeitig durch den FGDL und den SIIL garantiert wird.
Einzelheiten zur Funktionsweise der Garantie sind auf der Internetseite des FGDL verfügbar.
Luxemburgische Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Kunden einmal jährlich über das in Luxemburg geltende Einlagensicherungssystem zu informieren. In diesem Schreiben wird Ihnen mitgeteilt, dass es sich um den FGDL handelt, der als öffentliche Einrichtung, die Aufgabe hat, Einlagen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei einer in „Schieflage“ geratenen luxemburgischen Bank zu erstatten. Der FGDL ist eine von Ihrer Bank unabhängige Institution, die nur im Falle einer Zahlungsunfähigkeit Ihrer Bank Zugang zu Ihren Kundenakten hat. Der FGDL ist nicht befugt, Schreiben für die Bank entgegenzunehmen und leitet diese auch nicht an die Bank weiter.
Inhalt und Form des Informationsbogens werden nach luxemburgischem Recht im Einklang mit der europäischen Harmonisierung der Einlagensicherungssysteme festgelegt. Das Schreiben spezifiziert die Sicherungsobergrenze, die Anwendung auf verschiedene Konten desselben Inhabers, die Erstattungsfrist und die Kontaktdaten des FGDL. Grund dieser Zusendung ist nicht etwa eine Änderung des Schutzniveaus oder eine Zahlungsunfähigkeit Ihrer Bank. Die Bank kommt lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht nach. Dies ist eine einfache rechtliche Information, auf die Sie keine Maßnahmen ergreifen müssen. Es ist daher nicht erforderlich, Ihre Bank zu kontaktieren oder sich nach dieser standardisierten Übermittlung an den FGDL zu wenden.
Wenn Sie Fragen zur Kontoführung haben oder sonstige Mitteilungen in Bezug auf Ihr Konto haben (z.B. Änderung der Adresse, Schließung eines Kontos…), wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Bank.