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Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 vom 16. April 2014 (SSM-Rahmenverordnung) hat die CSSF einen unabhängigen Kommunikationskanal eingerichtet, damit jede Person, die guten Glaubens handelt, und bei oder mit Personen im luxemburgischen Finanzsektor arbeitet oder gearbeitet hat, der CSSF auf vertrauliche und sichere Weise etwaige Störungen oder Verstöße melden kann, die von oder bei diesen Personen begangen wurden, die der Aufsicht der CSSF unterliegen.
Diese Veröffentlichung wird sich entsprechend den Situationen, mit denen die CSSF in diesem Bereich konfrontiert ist, sowie den unterschiedlichen Interpretationen und Richtlinien, die von dem Meldeamt für Hinweisgeber gegeben werden, weiterentwickeln. Darüber hinaus obliegt die Auslegung des Gesetzes letztendlich den zuständigen Gerichten. Die CSSF lehnt jede Verantwortung für die Verwendung und Interpretation der nachstehenden Informationen ab.
Dieser Kanal soll weder für Beschwerden von Kunden gegen von der CSSF beaufsichtigte Personen noch für einfache Kontaktaufnahmen oder allgemeine Informationsanfragen an die CSSF genutzt werden.
In Luxemburg erfolgte die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, die darauf abzielt, einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen zum Schutz von Hinweisgebern in bestimmten Handlungsbereichen der EU zu schaffen, durch das Gesetz vom 16. Mai 2023 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (im Folgenden „Gesetz vom 16. Mai 2023“).
Der Anwendungsbereich des Gesetzes vom 16. Mai 2023 weitete den Schutz von Hinweisgebern auf Verstöße gegen das gesamte nationale Recht aus. Somit sind Hinweisgeber (oder Whistleblower), die die im Gesetz vom 16. Mai 2023 festgelegten Bedingungen erfüllen und Verstöße gegen verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Vorschriften melden, als solche vor jeder Form von Repressalien geschützt.
Die für die Meldung potenzieller oder nachgewiesener Straftaten im Finanzsektor geltenden Regeln sind bis dato Gegenstand des Gesetzes vom 16. Mai 2023, das durch Bestimmungen in den folgenden sektorbezogenen Gesetzen ergänzt wird:
Die CSSF ist nur für die Bearbeitung von Meldungen über Verstöße gegen Vorschriften im Finanzsektor zuständig, vorbehaltlich der ihr durch das Gesetz vom 23. Dezember 1998 über die Gründung einer Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor („Gesetz vom 23. Dezember 1998“) und durch verschiedene sogenannte „sektorbezogene“ Gesetze, die für den Finanzsektor gelten, übertragenen Befugnisse. Weitere Informationen zu den Aufgaben und Kompetenzen der CSSF finden Sie auf der Seite Die CSSF.
Jeder kann sich an das Meldeamt für Hinweisgeber wenden, um je nach Art der Meldung allgemeine Informationen über die zuständige Behörde zu erhalten.
Das Gesetz vom 16. Mai 2023 schützt Hinweisgeber, die im privaten oder öffentlichen Sektor tätig sind und Informationen über Verstöße in einem beruflichen Kontext (aktuelles, vergangenes oder zukünftiges Arbeitsverhältnis) erhalten haben, darunter:
Es schützt ebenfalls:
Von diesem Schutz nicht betroffen sind:
Es ist zu beachten, dass die CSSF die Meldungen aller Personen, die guten Glaubens handeln und mögliche Störungen oder Verstöße melden möchten, die von oder bei Rechtsträgern begangen werden, die der Aufsicht der CSSF unterliegen, mit dem gleichen Maß an Vertraulichkeit behandelt, einschließlich Personen, die nicht betroffen sind von dem durch das Gesetz vom 16. Mai 2023 vorgesehenen Schutz.
Der Hinweisgeber kann alle Verstöße gegen nationales Recht und/oder das Recht der Europäischen Union melden, das heißt Handlungen oder Unterlassungen, die:
Er kann alle Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf Folgendes übermitteln:
Der Hinweisgeber darf keine Informationen offenlegen, die er sich durch Begehen einer Straftat beschafft hat oder zu denen er durch eine Straftat Zugriff hatte.
Um, im Sinne des Gesetzes vom 16. Mai 2023, vor jeder Form von Repressalien geschützt zu werden, muss der Hinweisgeber:
Die CSSF verpflichtet sich, die Identität des Whistleblowers im Rahmen der geltenden Gesetzgebung zu schützen. Mit anderen Worten: Weder die Identität des Arbeitnehmers, der einen Whistleblowing durchgeführt hat, noch die Identität möglicherweise beteiligter Dritter wird ohne die ausdrückliche Zustimmung des Whistleblowers offengelegt.
Die CSSF legt nicht offen:
Gegebenenfalls benutzt die CSSF-Geschäftsgeheimisse nicht oder legt sie nicht offen für Zwecke, die über das für geeignete Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
Die Geheimhaltung der Identität des Hinweisgebers kann nur aufgehoben werden, wenn dies eine notwendige und verhältnismäßige Pflicht, auferlegt durch das geänderte Gesetz vom 8. Juni 2004 über die Meinungsfreiheit in den Medien oder durch das Recht der Europäischen Union im Rahmen der Untersuchungen durch nationale Behörden oder von Gerichtsverfahren darstellt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Verteidigungsrechte der betroffenen Person.
In einem solchen Fall benachrichtigt die CSSF den Hinweisgeber schriftlich unter Erläuterung der Gründe, bevor dessen Identität offengelegt wird, es sei denn, diese Unterrichtung würde die entsprechenden Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährden.
Fällt eine Meldung nicht in den Zuständigkeitsbereich der CSSF, wird diese Meldung vertraulich und sicher an die zuständige Behörde gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Mai 2023 übermittelt. Die gesammelten Daten können an andere zuständige nationale Behörden oder an zuständige Institutionen, Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union im Rahmen der in Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Mai 2023 vorgesehenen Zusammenarbeit übermittelt werden.
Wenn eine an die CSSF übermittelte Meldung Gegenstand einer Untersuchung bezüglich des behaupteten Sachverhalts sein muss, leiten die zum Zugriff auf die Meldungen befugten Personen die Meldung je nach Inhalt an die zuständigen Stellen innerhalb der CSSF weiter. Ist eine Anonymisierung ohne Beeinträchtigung der Untersuchungs- und Kontrolltätigkeit der CSSF nicht möglich, werden nur die für die Untersuchung erforderlichen personenbezogenen Daten übermittelt.
Um die ihr per Gesetz vom 16. Mai 2023 anvertrauten Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in Bezug auf die Bearbeitung von Meldungen, kann sich die CSSF zur Verarbeitung personenbezogener Daten veranlasst sehen.
Jede nach dem Gesetz vom 16. Mai 2023 vorgenommene Bearbeitung personenbezogener Daten, einschließlich des Austauschs oder der Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679, nachstehend „Datenschutz-Grundverordnung“ oder „DSGVO“.
Als personenbezogene Daten verarbeitende, öffentliche Behörde ist die CSSF zur Einhaltung der Pflichten angehalten, die ihr in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche obliegen.
Nach der Prüfung können die so erhaltenen personenbezogenen Daten, sofern erforderlich und vorbehaltlich der oben genannten Vertraulichkeitsverpflichtungen, im Rahmen der Durchführung von Aufgaben oder Untersuchungen verarbeitet werden, die in den Zuständigkeitsbereich der CSSF fallen. In diesem Zusammenhang ist die Datenverarbeitung für die Erfüllung der der CSSF übertragenen Aufgabe von öffentlichem Interesse erforderlich (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der DSGVO).
Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung einer spezifischen Meldung offensichtlich nicht relevant sind, werden nicht erhoben bzw. im Falle einer unbeabsichtigten Erhebung unverzüglich wieder gelöscht.
Personenbezogene Daten, die im Rahmen einer als unbegründet angesehenen Meldung eingehen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der CSSF fällt, werden umgehend von den befugten Beamten gelöscht.
Die über eine Meldung erhaltenen personenbezogenen Daten werden für drei Monate nach Abschluss, der von der CSSF in Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben durchgeführten Ermittlungen oder des Verfahrens bezüglich der in der Meldung angeführten Sachverhalte bis zum Ende der Beschwerdefrist aufbewahrt.
Gemäß dem Gesetz vom 17. August 2018 über die Archivierung müssen Akten mit Denkmalwert zu Archivierungszwecken im öffentlichen Interesse über diese administrative Nutzungsdauer hinaus aufbewahrt werden.
Bei Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die CSSF können Sie sich per E-Mail an die folgende Adresse an den Datenschutzbeauftragten (DPO) der CSSF wenden: dpo@cssf.lu oder per Post an die folgende Adresse:
Commission de Surveillance du Secteur Financier
DPO / Pascal Pirih
283, route d’Arlon
L-1150 Luxembourg
Im Übrigen wird auf die allgemeinen Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung der CSSF verwiesen: Allgemeine Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung – CSSF
Personen, die Gesetzesverstöße melden möchten, können der CSSF eine externe Meldung zukommen lassen, entweder direkt oder nach einer erstatteten internen Meldung, vorausgesetzt, dass der Verstoß intern wirksam behoben werden kann und sie der Ansicht sind, dass keine Gefahr von Repressalien besteht.
Wer Gesetzesverstöße melden möchte, die in den Zuständigkeitsbereich der CSSF fallen, kann sich auf Französisch, Luxemburgisch, Deutsch oder Englisch an die CSSF wenden:
Das Formular ist insoweit vorzuziehen, da dieser Kanal es ermöglicht, die Anforderungen an Unabhängigkeit und Autonomie bei der Entgegennahme und Bearbeitung der gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Mai 2023 eingegangenen Meldungen am besten zu gewährleisten.
Die externen Meldekanäle der CSSF gewährleisten die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der übermittelten Informationen. Nur bestimmte befugte CSSF-Beamte haben Zugriff auf die so übermittelten Informationen und sind gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 1998, der auf Artikel 458 des Strafgesetzbuchs verweist, zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.
Die CSSF zeichnet telefonische Meldungen nicht auf, kann aber ein genaues Protokoll mit den wichtigsten Gesprächsinhalten erstellen, und gibt dem Hinweisgeber die Möglichkeit, die Meldung zu überprüfen, zu korrigieren und per Unterschrift zu bestätigen.
Im Falle einer Meldung über andere Kanäle oder andere Mitarbeiter der CSSF sind Letztere ebenfalls zur Einhaltung des Geheimnisses der Identität des Hinweisgebers oder diejenige der betroffenen Person verpflichtet und leiten die Meldung schnellstmöglich an die für die Bearbeitung zuständigen Beamte weiter. Zur Erinnerung: Alle CSSF-Beamte unterliegen dem Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 458 des Strafgesetzbuchs und gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 1998.
Jede juristische Person des privaten Sektors (ab 50 Arbeitnehmern) und des öffentlichen Sektors (außer Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und Rechtsträger mit weniger als 50 Arbeitnehmern) muss interne Meldekanäle und -verfahren anbieten und das Ergreifen von entsprechenden Folgemaßnahmen sicherstellen.
Juristische Personen des privaten Sektors mit 50 bis 249 Arbeitnehmern können für die Entgegennahme von internen Meldungen und das Ergreifen entsprechender Folgemaßnahmen Ressourcen teilen. Ihre Meldekanäle müssen zum 17. Dezember 2023 funktionsfähig sein.
Personen, die Gesetzesverstöße melden möchten, wird nahegelegt, die interne Meldung zu bevorzugen, bevor sie auf eine externe Meldung zurückgreifen, es sei denn, die interne Meldung könnte ihnen schaden (beispielsweise Repressalien durch den Arbeitgeber).
Das Meldeamt für Hinweisgeber kann jede Person, die eine Meldung erstatten möchte, informieren und unterstützen.
Die CSSF nimmt die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Meldungen entgegen und gewährleistet das Ergreifen entsprechender Folgemaßnahmen. Zur Erinnerung: Weitere Informationen zu den Aufgaben und dem Zuständigkeitsbereich der CSSF finden Sie hier. Sie kann die von der Meldung betroffenen Personen unter strikter Geheimhaltung der Identität des Hinweisgebers schriftlich um die Übermittlung aller Auskünfte ersuchen, die sie für notwendig erachtet.
Die CSSF stellt insbesondere sicher:
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuchs wird die CSSF den Whistleblower nicht über die konkreten Maßnahmen informieren, die im Anschluss an seine Meldung ergriffen wurden, es sei denn, diese Maßnahmen werden gemäß den geltenden Rechtsvorschriften veröffentlicht.
Wenn die CSSF eine Meldung erhält, für die sie nicht zuständig ist, übermittelt sie diese innerhalb einer angemessenen Frist auf vertrauliche und sichere Weise an die zuständige nationale Behörde gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Mai 2023. Diese informiert den Hinweisgeber darüber.
Den Whistleblowern wird nahegelegt, das von der Europäischen Zentralbank (EZB) eingerichtete Warnverfahren (Whistleblowing (europa.eu)) zu nutzen, um Sachverhalte betreffend bedeutende Banken im Sinne des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) zu melden. Geht bei der CSSF dennoch eine Meldung über eine bedeutende Bank ein, leitet sie diese an die EZB weiter und informiert den Whistleblower.
Wenn die CSSF eine Meldung über einen Verstoß gegen die Vorschriften oder Beschlüsse der EZB durch eine weniger bedeutende Bank im Sinne des SSM erhält, übermittelt sie die Meldung an die EZB, ohne die Identität des Hinweisgebers mitzuteilen, es sei denn, der Whistleblower gibt seine ausdrückliche Zustimmung.
Zusätzlich zu ihren Ermittlungsbefugnissen kann die CSSF eine Verwaltungsstrafe gegen natürliche und juristische Personen verhängen:
1° die eine Meldung behindern oder zu behindern versuchen;
2° die sich weigern, die von der CSSF im Rahmen ihrer Aufgaben angeforderten Informationen bereitzustellen, oder unvollständige oder falsche Informationen bereitstellen;
3° die die Vertraulichkeit der Identität der Hinweisgeber verletzen;
4° die sich weigern, den festgestellten Verstoß zu beheben;
5° die entgegen dem Gesetz vom 16. Mai 2023 keine Kanäle und Verfahren für die interne Meldung und deren Folgemaßnahmen einrichten.
Der Betrag der so verhängten Geldstrafe kann zwischen 1.500 und 250.000 Euro liegen. Der Höchstbetrag der Geldstrafe kann im Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren, nachdem die Entscheidung über die Verhängung der Sanktion endgültig wird, verdoppelt werden.
Gegen die von der CSSF gemäß dem Gesetz vom 16. Mai 2023 getroffenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt werden.
Der Hinweisgeber, der wissentlich falsche Informationen gemeldet oder öffentlich offengelegt hat, kann zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 3 Monaten und einer Geldstrafe von 1.500 bis 50.000 Euro verurteilt werden.
Die zivilrechtliche Haftung des Hinweisgebers einer falschen Meldung kann geltend gemacht werden. Juristische Personen können vor dem zuständigen Gericht eine Entschädigung für den erlittenen Schaden beantragen.
Ein Hinweisgeber, der einen Verstoß offenlegt, hat Anspruch auf Schutz durch das Gesetz vom 16. Mai 2023, wenn:
Die Hinweisgeber, die die Voraussetzungen für den Schutz erfüllen, verletzen nicht das Gesetz hinsichtlich der Offenlegung von Informationen und können nicht haftbar gemacht werden:
Sie können dann auf diese Meldung oder Offenlegung verweisen, um die Einstellung des Verfahrens zu beantragen.
Jede Form von Repressalien, einschließlich der Androhung und des Versuchs von Repressalien, ist gegenüber den Hinweisgebern aufgrund der von ihnen erstatteten Meldung untersagt.
Insbesondere verboten und von Rechts wegen nichtig sind:
Ebenfalls verboten sind:
Der Hinweisgeber, der Repressalien erleidet, kann binnen 15 Tagen nach der Mitteilung der Repressalien beim zuständigen Gericht die Feststellung der Nichtigkeit der Repressalien und die Anordnung von deren Einstellung beantragen.
Eine Person, die die Nichtigkeit der Repressalien nicht geltend gemacht hat oder die deren Nichtigkeitserklärung bereits erwirkt hat, kann zudem eine Schadensersatzklage einreichen.
Die CSSF empfiehlt, im Falle von gerichtlichen Klagen die Dienste eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
Wer Repressalien ergreift oder missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen Hinweisgeber einleitet, muss mit einer Geldstrafe von 1.250 bis 25.000 Euro rechnen.
Für den Hinweisgeber, der benachteiligende Maßnahmen erleidet, gilt automatisch die Vermutung, dass diese Maßnahmen aufgrund seiner Meldung als Repressalien gegen ihn ergriffen wurden.
Es obliegt somit der Person, die diese Maßnahmen ergriffen hat, deren Gründe zu beweisen.