Kryptowerte

Übersicht

    Die CSSF ist sich der Aufmerksamkeit bewusst, die die breite Öffentlichkeit und Gewerbetreibende in den letzten Jahren Kryptowerten geschenkt haben. Diese Kryptowerte existieren in Form von Token, die durch die Distributed-Ledger-Technologie ausgegeben werden, und verschiedene Eigenschaften aufweisen können.

    Angesichts solcher Finanzinnovationen fördert die CSSF einen neutralen und vorsichtigen Regulierungsansatz.

    Die Botschaft der CSSF beschränkt sich daher nicht auf eine Warnung, sondern ruft Anleger zur Vorsicht auf und empfiehlt ihnen, sich vor einer Entscheidung über Kryptowerte zu informieren. Virtuelle Währungen, wie z.B. Bitcoin, sind eine Unterkategorie der Kryptowerte und aufgrund ihrer Volatilität nicht für alle Anlegerprofile geeignet.

    Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass jeder Anleger, der den Erwerb von Kryptowerten in Betracht zieht, die damit verbundenen Risiken und die für sie geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen versteht. Virtuelle Vermögenswerte, zu denen auch Kryptowerte gehören, unterfallen in Luxemburg dem Gesetz vom 12. November 2004 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („AML/CFT-Gesetz“).

    Unter dieser Rubrik finden Sie die von der CSSF herausgegebenen Publikationen zum Thema Kryptowerte.

    E-Geld-Token und vermögenswertereferenzierte Token

    Die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte („MiCAR“) ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten.

    Zu den Aktivitäten, die in den Anwendungsbereich von MiCAR fallen, gehören das öffentliche Anbieten oder die Beantragung der Zulassung zum Handel mit vermögenswertereferenzierten Token (asset-referenced tokens – „ART“) und E-Geld-Token (electronic money tokens – „EMT“) sowie die Ausgabe solcher Token. Diese Aktivitäten unterliegen ab dem 30. Juni 2024 den Titeln III und IV von MiCAR.

    Verbraucher, die den Kauf eines Kryptowertes, dessen Wert durch Bezugnahme auf eine offizielle Währung (EMT) oder Recht(e) oder Wert(e) oder eine Kombination davon (ART) stabil gehalten werden soll, erwägen, sollten prüfen, ob die Emission, das Angebot oder die Zulassung zum Handel gemäß MiCAR erfolgt. Diese Informationen sollten im Whitepaper zum Kryptowert und auf der Internetseite des Emittenten/Anbieters/der Handelsplattform deutlich gekennzeichnet und auch im Register der ESMA (soweit verfügbar) enthalten sein. Ob ein Anbieter über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, kann auch auf der Internetseite der jeweils zuständigen Behörde überprüft werden (im Fall der CSSF sind diese Informationen im Register „Search Entities“ zu finden).

    Wenn die Ausgabe, das Angebot oder die Zulassung eines ART oder EMT zum Handel nicht in Übereinstimmung mit MiCAR erfolgt, sollten sich Verbraucher darüber im Klaren sein, dass die in MiCAR festgelegten Schutzmaßnahmen (siehe Titel III für ARTs und Titel IV für EMTs, einschließlich in Bezug auf die Offenlegung von Informationen, Rücknahme und Beschwerden) nicht gelten, und Verbraucher sollten beim Erwerb solcher Kryptowerte äußerst vorsichtig sein.

    Beispiele dafür, dass das öffentliche Angebot eines ART oder EMT in der EU oder die Zulassung zum Handel innerhalb der EU nicht mit MiCAR im Einklang steht, sind:

    • wenn ein EMT von einem Unternehmen in der EU ausgegeben wird, das nicht über eine Zulassung als Kreditinstitut oder E-Geld-Institut verfügt;
    • wenn ein ART von einem Unternehmen in der EU ausgegeben wird, das kein Kreditinstitut ist und keine Zulassung nach MiCAR erhalten hat;
    • wenn ein Unternehmen, das nicht der Emittent (des ART oder EMT) ist, nicht zuvor die schriftliche Zustimmung des Emittenten eingeholt hat.

    Grundsätzlich sollten Verbraucher vor dem Erwerb jeglicher Art von Kryptowerten stets die, in der gemeinsamen Warnung der ESA zu Kryptowerte aufgeführten „Dinge, die Sie wissen und überprüfen sollten“ beachten.

    Dokumentation

    Publikationen