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Finanzdienstleister in Luxemburg wie Banken, Zahlungsinstitute, E-Geld Institute oder die POST Luxembourg, welche nach Luxemburger Recht befugt sind, Zahlungsdienstleistungen zu erbringen (im Weiteren „Zahlungsdienstleister”, „ZD” genannt) sowie E-Geld Emittenten wie Banken, Zahlungsinstitute oder die POST Luxembourg, welche nach Luxemburger Recht befugt sind, E-Geld zu emittieren (im Weiteren „E-Geld Emittenten“, „EGE“ genannt), sind verpflichtet, die rechtlichen Anforderungen des Luxemburger Gesetzes vom 10. November 2009 über Zahlungsdienste („Gesetz von 2009 über Zahlungsdienste”) einzuhalten.
Gemäß Artikel 106 (2) des Gesetzes von 2009 über Zahlungsdienste ist die CSSF für die Behandlung von die Behandlung von Meldungen wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die folgenden Vorschriften des Gesetzes von 2009 über Zahlungsdienste durch ZDs und EGEs zuständig:
Wichtiger Hinweis: Meldungen über einen ZD oder einen EGE, bezüglich derer einen Verstoß gegen rechtliche Verpflichtungen aus dem Gesetz von 2009 über Zahlungsdienste vermutet wird, werden von der CSSF separat von individuellen Beschwerden eines Kunden gegenüber einem von der CSSF beaufsichtigten Finanzdienstleister behandelt. Solche individuellen Kundenbeschwerden werden im Rahmen des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens der CSSF behandelt.
Gemäß Artikel 106 (2) des Gesetzes über Zahlungsdienste sind Zahlungsdienstnutzer, E-Geld-Inhaber und andere interessierte Parteien, einschließlich Verbraucherverbände, befugt, bei der CSSF eine Meldung wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die oben genannten Vorschriften des Gesetzes von 2009 über Zahlungsdienste durch ZDs und EGEs (inklusive der durch ZDs oder EGEs, für welche Luxemburg nicht der Heimat Mitgliedstaat ist, in Luxemburg errichteten Zweigniederlassungen und Agenten) vorzunehmen.
Die CSSF bestätigt den Eingang der eingereichten Informationen und nutzt diese Informationen zur Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit, indem sie beispielsweise ein Ermittlungsverfahren (unter Nutzung der ihr zur Verfügung stehenden Überwachungsinstrumente) gegenüber den von der CSSF beaufsichtigten ZDs oder EGEs einleitet. Bitte beachten Sie, dass die CSSF Sie in der Regel aufgrund von Vertraulichkeitsregeln nicht über die spezifischen Ergebnisse ihrer aufsichtsrechtlichen Ermittlungen informieren wird.
Die CSSF kann den von einer Meldung wegen mutmaßlicher Verstöße gegen Vorschriften des Gesetzes von 2009 über Zahlungsdienste betroffenen ZD oder EGE insbesondere auffordern, die festgestellten Verletzungen oder Unregelmäßigkeiten zu beheben. Um die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes von 2009 über Zahlungsdienste sicherzustellen und zu überwachen, kann die CSSF von ihren Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen sowie von ihren Anordnungs- und Aussetzungsbefugnissen Gebrauch machen und, sofern notwendig, Sanktionen auferlegen.
Bei Einreichung einer Meldung wegen mutmaßlicher Verstöße gegen Vorschriften des Gesetzes von 2009 über Zahlungsdienste bei der CSSF sollten die folgenden Informationen übermittelt werden:
Sofern weitere Informationen erforderlich sind, kann die meldende Person von der CSSF kontaktiert werden.
Zur Einreichung einer Meldung sollte das unten stehende Beschwerdeformular benutzt und den darin angegebenen Anweisungen gefolgt werden.
Die Meldung kann per Post an folgende Adresse gesendet werden:
Commission de Surveillance du Secteur Financier
Département Juridique CC
283, route d’Arlon
L-2991 Luxembourg
Die Meldung kann auch per E-Mail an folgende Adresse gesendet werden: PSDbreach@cssf.lu