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Die Geldwäsche ist ein Tatbestand, durch den verschleiert werden soll, dass bestimmte direkte oder indirekte Einkünfte aus einem Verbrechen oder einer Straftat im Sinne von Artikel 506-1 des Luxemburger Strafgesetzbuches auf illegale Weise erwirtschaftet wurden. Geldwäsche bedeutet folglich, den Anschein zu erwecken, dass es sich bei Geldern krimineller Herkunft um legale Einkünfte handele.
Des Weiteren fällt unter diesen Tatbestand die wissentliche Beteiligung an einer Transaktion, im Rahmen derer bestimmte Vermögensgegenstände angelegt, verschleiert, vereitelt, übertragen oder umgewandelt werden, welche als direkter oder indirekter Gegenstand oder Ertrag einer Vortat oder als finanzieller Vorteil aus einer oder mehreren dieser Straftaten herrühren.
Des Geldwäschedelikts beschuldigt werden auch Personen, wenn sie bestimmte Vermögensgegenstände, welche Gegenstand einer Vortat sind oder direkt oder indirekt von einer Vortat herrühren oder einen wie auch immer gearteten Vermögensvorteil aus einer solchen Vortat darstellen, erworben, besessen oder benutzt haben, wobei die Personen zum Zeitpunkt der Entgegennahme wussten, dass die Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren Vortaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren Vortaten stammen.
Der Straftatbestand der Geldwäsche wird mit einer Freiheits- und/oder einer Geldstrafe geahndet.
Die Einschleusung von aus Straftaten stammenden Mitteln in das Finanzsystem ist eine der Methoden der Geldwäsche, die von Kriminellen angewendet werden. Es besteht daher ein reales Risiko, dass Gewerbetreibende im Finanzsektor für Geldwäschezwecke eingesetzt werden.
Um zu verhindern, dass Geldwäscher das Finanzsystem zur Förderung ihrer kriminellen Aktivitäten nutzen, hat Luxemburg – gleich einer großen Anzahl anderer Staaten weltweit – den in Luxemburg tätigen Unternehmen im Finanzsektor bestimmte international vereinbarte Berufspflichten auferlegt. Diese Pflichten umfassen die Feststellung der Identität des Kunden (einschließlich der wirtschaftlichen Eigentümer), die ständige Kontrolle (von Kunden und Transaktionen), die Aufbewahrung angemessener Aufzeichnungen, die Einrichtung interner Verfahren für die Schulung des Personals und zur Verhinderung von Geldwäsche sowie die Meldung von Transaktionen, die auf Geldwäsche hindeuten, bei den zuständigen Behörden.
Diese Berufspflichten haben zum Zweck, Geldwäsche (aber auch Terrorismusfinanzierung, siehe unten) und Kriminalität im Allgemeinen wirksam zu bekämpfen. Des Weiteren sollen so die Stabilität und der Ruf des Finanzsektors allgemein und der Gewerbetreibenden im Finanzsektor im Besonderen gewährleistet werden.
Die Verbrechen oder Vergehen, die zu waschende Gelder erzeugen, werden allgemein als Vortaten oder der Geldwäsche vorhergehende Vortaten bezeichnet.
Dazu gehören Vortaten, illegaler Drogenhandel, Terrorakte oder Terrorismusfinanzierung, Korruption, Waffenhandel, kriminelle Organisation oder kriminelle Vereinigung, bestimmte Steuerdelikte, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, einschließlich sexuelle Ausbeutung von Kindern, Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, Betrug und Täuschung, Umweltkriminalität und -delikte sowie Geldfälschung.
Generell stellt die der Geldwäsche vorhergehende Vortat ein Vergehen dar, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten geahndet wird.
Ein in Luxemburg begangenes Geldwäschedelikt ist in Luxemburg strafbar, selbst unter der Annahme, dass die Vortat im Ausland begangen wurde.
Eine terroristische Handlung, wie in Artikel 135-1 des Luxemburger Strafgesetzbuches definiert, bezeichnet jedwede Verbrechen und Vergehen, die durch ihre Art oder ihren Kontext ein Land, eine Organisation oder eine internationale Einrichtung ernsthaft schädigen können und die vorsätzlich mit dem Ziel begangen wurden, die Bevölkerung einzuschüchtern, die öffentlichen Behörden zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die Grundstrukturen eines Landes zu destabilisieren oder zu zerstören.
Artikel 135-5 des Luxemburger Strafgesetzbuches definiert Terrorismusfinanzierung als die unrechtmäßige und vorsätzliche Bereitstellung von Geldern, Wertpapieren oder Gütern jeder Art in Kenntnis dessen, dass sie zur Begehung einer terroristischen Handlung verwendet werden sollen oder verwendet werden, und zwar selbst wenn sie effektiv nicht zu diesem Zweck verwendet wurden.
Terrorismus und Terrorismusfinanzierung sind eigenständige Vergehen, die ebenso wie die Geldwäsche strafbar sind, stellen jedoch auch Vortaten im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche dar. Dies gilt auch für bestimmte Handlungen in Verbindung mit Terrorismus, wie Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Handlung sowie Anwerbung oder Ausbildung für terroristische Zwecke, die nun unter bestimmten Bedingungen strafbar sind.
Als eigenständige Straftaten sind terroristische Handlungen und Terrorismusfinanzierung Vergehen oder Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Zu den zahlreichen existierenden Betrugsmechanismen gehören insbesondere Computerbetrug, pyramidenförmige Mechanismen oder Whaling (CEO Fraud).
Im Falle einer Schädigung, die insbesondere durch einen der Betrugsmechanismen oder im Zusammenhang mit einem Geldwäschedelikt (nicht aber Terrorismusfinanzierung, für die nur die Behörden des Bezirks Luxemburg zuständig sind) entstanden ist, kann der Anleger/Kunde bei der Staatsanwaltschaft des Bezirksgerichts (Tribunal d‘Arrondissement) von Luxemburg unter folgender Adresse Beschwerde einlegen
Parquet de Luxembourg
Bâtiment PL
Cité judiciaire
L-2080 Luxembourg
oder zu Händen des Staatsanwalts des Bezirksgerichts (Tribunal d‘Arrondissement) von Diekirch unter folgender Adresse:
Palais de Justice op der Kluuster
Place Guillaume
B.P. 164
L-9202 Diekirch
Der Anleger kann eine Beschwerde zudem direkt bei dem Untersuchungsrichter des Bezirksgerichts Luxemburg oder Diekirch einreichen. Die beim Untersuchungsrichter eingereichte Beschwerde bewirkt einen Beitritt als Nebenkläger. Diese Art von Beschwerden können unter folgenden Adressen eingereicht werden:
Cabinet d’instruction de Luxembourg
Cité judiciaire, Bâtiment TL
L-2080 Luxembourg
oder
Cabinet d’instruction de Diekirch
Tribunal d’arrondissement de Diekirch
Place Guillaume
B.P. 164
L-9237 Diekirch
Anleger können ihre Beschwerde zudem an jede Polizeidienststelle oder selbst an die Generaldirektion der Polizei richten. Die Kontaktdaten der verschiedenen Polizeidienststellen stehen auf der Website der Polizei zur Verfügung.
Weiterführende Informationen zur Einreichung einer Beschwerde finden Sie auf der Website www.justice.public.lu, unter der Rubrik „Affaires pénales“ in der Teilrubrik „Dépôt de plainte“.
Weitere Informationen zu diesem Thema, insbesondere zu den Betrugsmechanismen, können Sie unseren Fragen und Antworten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entnehmen.